ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Extra Marketing Service GmbH mit dem Sitz in Dornbirn, FN 285390t, folgend kurz „EM“ genannt.
A) Allgemeine Bestimmungen
1. Geltung, Vertragsabschluss, Allgemeines
1.1 EM erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn auf sie nicht ausdrücklich
Bezug genommen wird.
1.2 Abweichungen von diesen, sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam,
wenn sie von EM schriftlich bestätigt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich
und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch EM
bedarf es nicht.
1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt
dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen
Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am
nächsten kommt, zu ersetzen.
1.5 Die Angebote von EM sind freibleibend und unverbindlich bis die Verträge bestätigt sind.
1.6 EM wird entweder als Marketingagentur, als Grafikerin auf Werkvertragsbasis oder als Händlerin auf Kaufvertragsbasis
tätig. Neben den allgemeinen Bedingungen gelten für den jeweiligen Vertrag die einschlägigen
Bedingungen nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.7 EM erbringt ihre Leistungen ausschließlich an Kunden, die die angebotenen Leistungen in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit in Anspruch nehmen.
2. Termine
2.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur
als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten und müssen
von EM schriftlich bestätigt sein.
2.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung von EM aus Gründen, die EM nicht zu vertreten hat, wie etwa Ereignisse
höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse,
ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die
Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und
EM berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2.3 Befindet sich EM in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er EM schriftlich
eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.
2.4 Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen
bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Vorzeitige Auflösung
3.1 EM ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz
Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen
wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder
Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von EM
weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung EM eine taugliche Sicherheit leistet;
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d) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines
solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine
Zahlungen einstellt.
3.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere dann vor, wenn EM fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer
Nachfrist von 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem
Vertrag verstößt.
4. Entgelt
4.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Entgeltanspruch von EM für jede einzelne Leistung, sobald
diese erbracht wurde. EM ist berechtigt, zur Deckung des Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem
Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von ! 10.000,00 oder solchen, die sich über einen längeren
Zeitraum erstrecken ist EM berechtigt, Zwischenabrechnungen oder Vorausrechnungen zu erstellen oder
Akontozahlungen abzurufen.
4.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer (MwSt.) in gesetzlicher Höhe.
Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat EM für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber-
und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Entgelt in der auf Entgelt in der für den Ort
der Leistungserbringung oder wahlweise für den Ort des Sitzes des Kunden marktüblichen Höhe.
4.3 Alle Leistungen von EM, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Entgelt abgegolten sind, sind zusätzlich
und gesondert zu entlohnen. Alle der EM erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
4.4 Kostenvoranschläge von EM sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die
von EM schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die EM den Kunden auf die höheren
Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen
drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen
bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15% ist eine gesonderte Verständigung
nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
4.5 Für alle Arbeiten von EM, die, aus welchem Grund auch immer, vom Kunden nach Auftragserteilung ohne
sachlich wichtigem Grund storniert werden, gebührt der EM das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung
des § 1168 ABGB (Österreichisches Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) wird ausgeschlossen.
4.6 Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte;
nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich EM zurückzustellen.
5. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
5.1 Das Entgelt ist binnen 10 Tagen ab Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im
Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung
sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der EM gelieferte Ware bleibt bis
zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum von EM.
Für Kunden in der Schweiz wird der Eintrag in das entsprechende Register vereinbart. Es ist Sache von
EM, die Eintragung beim Betreibungsamt am Sitz des Kunden zu erwirken.
5.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte
geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der EM die entstehenden
Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind,
zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines
Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender
Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
5.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann EM sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden
abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist EM
nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Wurde
die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich EM für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen
oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen
Schuld zu fordern (Terminverlust).
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5.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von EM aufzurechnen, außer
die Forderung des Kunden wurde von EM schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
6. Kennzeichnung
6.1 EM ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf EM und allenfalls auf den
Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
6.2 EM ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen
Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum
Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
7. Gewährleistung
7.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung
durch EM, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung
des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung
von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung
aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
7.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder
Austausch der Lieferung/Leistung durch EM zu. EM wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei
der Kunde EM alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. EM
ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für EM mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen
Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung
der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen. Des von ihm beigestellten
Teiles der Lieferung oder Leistung.
7.3 Es obliegt dem Kunden die Überprüfung des von ihm beigestellten Teiles der Lieferung/Leistung auf ihre
rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen.
EM haftet nicht für die Richtigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt
wurden.
7.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber
EM gemäß § 933b Abs 1 ABGB (Österreichisches Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) erlischt ein Jahr
nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten.
Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB (Österreichisches Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch)
wird ausgeschlossen.
8. Haftung, Produkthaftung, deren Begrenzung und Verfristung
8.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von EM für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden
ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn
oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens
bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen
von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
8.2 Jegliche Haftung von EM für Ansprüche, die auf Grund der von EM erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme)
gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn EM ihrer Hinweispflicht
nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht
schadet. Insbesondere haftet EM nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten
von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter;
der Kunde hat EM diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
8.3 Schadenersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens, es sei denn,
dass vorsätzliche Verursachung vorliegt; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von
EM. Es sei denn, dass grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung. Schadenersatzanspruche sind der
Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
8.4 Sofern nach internationalen Vorschriften für die Rechte aus Produkthaftung deutsches Recht gilt, bleibt die
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
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9. Datenschutz
Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass EM die vom Kunden bekannt gegebenen
Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisung) für Zwecke
der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt
ermittelt, speichert und verarbeitet. Der Kunde ist einverstanden, dass ihm elektronische
Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
B) Tätigkeit als Werbeagentur – besondere Bestimmungen
1. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
1.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Marketingauftrag
oder aus einer allfälligen Auftragsbestätigung durch EM, sowie dem Vertrag zu Grunde liegenden Briefingprotokoll.
Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch
EM. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit
von EM.
1.2 Alle Leistungen von EM (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen,
Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei
Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben oder zu bemängeln. Bei nicht rechtzeitiger Bemängelung
gelten sie als vom Kunden genehmigt.
1.3 Der Kunde wird EM zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die
für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird EM von allen Umständen informieren, die für die
Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des
Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner
unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von EM wiederholt werden müssen
oder verzögert werden.
1.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen
(Fotos, Logos etc) auf allfällige Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen.
EM haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die EM wegen einer solchen Rechtsverletzung
in Anspruch genommen, so hält der Kunde EM schad- und klaglos; er hat EM sämtliche Nachteile zu
ersetzen, die EM durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
2. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
2.1 EM ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen
Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige
Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
2.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt nach Rücksprache mit dem Kunden,
entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden.
EM wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche
Qualifikation verfügt.
2.3 Soweit EM notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer
keine Erfüllungsgehilfen von EM. Dies gilt insbesondere für alle Fremdleistungen ab deren Wert von !
5.000,00 netto, die immer unter Nennung des Dritten im Namen des Kunden vergeben werden.
3. Eigentumsrecht und Urheberrecht
3.1 Alle Leistungen von EM, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe,
Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben
ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von EM und können von EM jederzeit
- insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt
durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den im Auftrag vereinbarten Verwendungszweck.
Mangels anderslautender Vereinbarung im Auftrag darf der Kunde die Leistungen von EM jedoch
ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von
EM setzt in jedem Fall neben einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung die vollständige Bezahlung
der von EM dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
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3.2 Änderungen oder Bearbeitungen von Leistungen der EM, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch
den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von EM und - soweit
die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.
3.3 Für die Nutzung von Leistungen von EM, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang
hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung
von EM erforderlich. Dafür steht EM und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
3.4 Für die Nutzung von Leistungen der EM oder von Werbemitteln, für die EM konzeptionelle oder gestalterische
Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des EM-Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich
geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung von EM notwendig.
3.5 Für Nutzungen gemäß Punkt 3.4 steht EM im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im
abgelaufenen Vertrag vereinbarte EM-Vergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur
mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende
ist keine EM-Vergütung mehr zu zahlen. Die detaillierte Regelung erfolgt in der individuellen Preisvereinbarung.
3.6 Der Kunde haftet der EM für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen
Honorars.
C) Tätigkeit im Werkvertrag als Grafiker
1. Lieferzeit, Lieferfrist
1.1 Lieferfrist und Termine werden erst nach Abklärung aller Details und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen
berechnet. Sie sind unverbindlich. Betriebsstörungen jeder Art, Transporthindernisse, Ereignisse höherer
Gewalt, nachträgliche Auftragsänderungen oder vom Auftraggeber verursachte Verzögerungen berechtigen
uns jedenfalls zu Lieferfristverlängerungen.
1.2 Liefer- und Aufstellungsort wird uns von Kunden mitgeteilt. Adressänderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
Unterlässt der Kunde dies, gilt die zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen.
1.3 Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen
anzunehmen.
1.4 Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn
sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte
Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Parkettholz, Vorhängen und Dekors sowie Strukturen.
2. Abholverpflichtung
2.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Waren sofort nach Meldung der Lieferbereitschaft abzuholen. Als Meldung
der Lieferbereitschaft gilt auch die Zustellung der Faktura.
2.2 Erfolgt die Abholung der Ware nicht binnen 8 Tagen nach angezeigter Lieferbereitschaft, gilt die Ware ab
diesem Zeitpunkt als ordnungsgemäß übergeben.
2.3 Bei Nichtabholung des Gutes sind wir berechtigt, dieses nach zwei Monaten zu verwerten und mit dem
Erlös Lohn- und Lagerkosten aufzurechnen.
D) Tätigkeiten als Händler
1. Gewährleistung und Schadenersatz
1.1 EM leistet Gewähr für Handelsware, die innerhalb von sechs Monaten ab Lieferung auftreten. Verschleißteile
haben jedoch nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Eine Gewährleistung
über diese Lebensdauer ist ausgeschlossen.
1.2 Die Gewährleistung gilt nicht für Mängel verwendeter Drittprodukte (zu bedruckende, grafisch zu bearbeitende
Teile etc. wie Karton, Kugelschreiber etc.). Die EM verpflichtet sich jedoch, eine allfällige Garantie
des jeweiligen Herstellers bekanntzugeben und nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten die Ansprüche an den
Auftraggeber zu übertragen. So die EM gebrauchte Ware vereinbarungsgemäß liefern, leistet sie keine
Gewähr.
1.3 Die Gewährleistungspflicht der EM gilt nicht für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung, nicht ordnungsgemäße
Wartung, zweckwidrigen Gebrauch oder durch normalen Verschleiß auftreten. Sie erstreckt
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sich auch nicht auf Fälle höherer Gewalt, Zufall oder anderer äußerer Einwirkungen. Sie erlischt, wenn eine
nicht ausdrücklich von uns ermächtigte Personen Änderungen oder Instandsetzungen vornehmen, außer
der Auftraggeber beweist, dass diese Arbeit nicht ursächlich für den späteren Mangel ist.
1.4 Sofern die EM Arbeiten nach Angabe des Auftraggebers oder Dritter durchführt, trifft sie für die Richtigkeit
dieser Angaben keine Gewährleistungspflicht, sondern nur für die Ausführung nach diesen Angaben. Sie ist
nicht verpflichtet, derartige Anweisungen und die beigebrachten Unterlagen auf deren Richtigkeit zu überprüfen.
Die EM hat nur eine Warnpflicht für offenbar unrichtige Angaben.
2. Mängelrüge
2.1 Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innert 3 Werktagen ab Lieferung und Leistung schriftlich bekanntzugeben.
2.2 Später erscheinende Mängel sind sofort nach ihrer Feststellung, spätestens aber innert der Gewährleistungsfrist
zu rügen.
E) Schlussbestimmungen
1. Anzuwendendes Recht
Alle wechselseitigen Rechte, Pflichten und Ansprüche, sowie alle außervertraglichen Schuldverhältnisse
zwischen EM und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.
2. Erfüllungsort, Gefahrtragung und Gerichtsstand
2.1 Erfüllungsort ist der Sitz von EM.
2.2 Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die EM die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen
übergeben hat.
2.3 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen EM und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang
mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz von EM sachlich zuständige Gericht vereinbart.
Ungeachtet dessen ist EM berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.